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Argumente gegen das "Eignungsgebiet" Nr. 39 Chüewald im Mitwirkungsbericht

  • Autorenbild: Martin Hartmann
    Martin Hartmann
  • vor 21 Stunden
  • 5 Min. Lesezeit

Im Mitwirkungsbericht zum kanontalen Richtplan äusser sich der Regierungsrat am 12. November 2025 und nimmt ab Seite 113 auch Bezug auf den Aescher Chüewald - trotz des enttäuschenden Untertitels "Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen". (in kursiv die Kommentare der kantonalen Beamten.)


336. Ablehnung

Mehrere Gemeinden, Verbände und Privatpersonen beantragen, das Eignungsgebiet Nr. 39, Chüewald,vollumfänglich aus dem kantonalen Richtplan zu streichen. Begründungen betreffen u.a.:

  • Waldschutz: Schallleistung von 100 db(A) bei Volllast habe schädliche Einwirkung auf schutzbedürftige Wälder und Tierwelt; Ersatzaufforstungen würden dies nicht ausgleichen und müssten vor Rodungen erfolgen; Standortgebundenheit sei nachzuweisen; Waldschutz müsste als Ausschlusskriterium gelten

  • Naturschutz: Naturschutzgebiet im Gebiet Rottenschwil/Unterlunkhofen (327 ha) mit geschützten Grossvogelarten bei der Evaluation nicht berücksichtigt; vom Aussterben bedrohte Vogelarten vor Ort; Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets Uetliberg/Albiskette; Vorkommen von Rotmilanen

  • Ortsbildschutz: Verletzung des Ortsbilds von Aesch; Verschandelung des Landschaftsbilds; Gebiet überschneide sich mit mehreren wichtigen Schutzobjekten und liege in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten

  • Grundwasserschutz: Überschneidung mit Gewässerschutzzone im östlichen Teil

  • Naherholung: Naherholung müsse im dicht besiedelten Mittelland priorisiert werden; Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Uetliberg/Albiskette

  • Landwirtschaft: Auswirkungen auf die Landwirtschaftsflächen Litzibuech nicht berücksichtigt

  • Energieertrag: Verhältnismässigkeit sei nicht gegeben; gemäss Windatlas nur durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 4.8 m/s in einer Höhe von 150 m; Betrieb sei nur mit massiven Subventionen möglich

  • Gesundheit: Aargauer Gemeinde Islisberg sei von acht WEA mit einem Abstand von deutlich unter 1000 m zu Wohnhäusern stark betroffen; der vorgeschriebene Abstand von 300 m zu bewohnten Gebäuden würde nicht eingehalten bzw. würde dieser mehrfach unterschritten; Lärmimmissionen würden die Grenzwerte der LSV auch nachts deutlich überschreiten; erhebliche Beeinträchtigung der Anwohnenden durch Lärm und visuelle Belastungen; Turbinen befänden sich aufgrund der Topografie genau auf Höhe der Liegenschaften; Störung und Gefahr durch Licht und Eisschlag; gesundheitsschädigender Abrieb durch Abnutzung der Rotorblätter; klimaschädliche Emissionen durch Dieselmotoren (Schlechtwetterbetrieb)

  • Vorgehen: Keine ordnungsgemässe Information der Hauptbetroffenen im Kanton Aargau; die geplante Einschränkung der Rechtsmittel zur Beschleunigung der Projekte stünde in Widerspruch zur demokratischen Grundordnung; Zustimmung der Gemeinde durch Föderalismus und Subsidiarität zwingend; Verstoss gegen BZO Aesch

  • Entwertung von Liegenschaften: Der Wert der Immobilien in den betroffenen Gemeinden werde sinken, was zu berechtigten Schadensersatzklagen führen würde; Entschädigungspflicht ergebe sich aus Eigentumsgarantie


Die Baudirektion genehmigt keine Bau- und Zonenordnungen, die pauschale Minimalabstände zu WEA enthalten. Die Abstandsregelungen, welche einzelne Gemeinden vorsehen wollen, gehen nach Ansicht der Baudirektion über die Regelungskompetenz der Gemeinden hinaus. Die Frage der Zulässigkeit von Abstandsregelungen zu WEA in der Bau- und Zonenordnung wird gerichtlich geklärt werden müssen.

Die Lärmschutzverordnung (LSV) ist zwingend einzuhalten. Mit den getroffenen Abstandsregelungen ist sichergestellt, dass Mastenstandorte im Gebiet die LSV einhalten. Eine grosse WEA hat unter Volllast bei einem Abstand von 300 m einen Dezibelpegel von unter 50 db. Für Antworten zu den weiteren Punkten siehe «Thematische Anträge (Wind)».


335. Zustimmung unter Vorbehalt

• Der Bund merkt im Rahmen der Vorprüfung an, das Eignungsgebiets Nr. 39, Chüewald, könne nur unter dem Vorbehalt festgesetzt werden, dass im Rahmen der nachgeordneten Planung die Einrichtung einer sog. NAIZ (non automatic initiation zone) durch das BAZL in Absprache mit dem VBS vorgenommen werde. Das Gebiet liege innerhalb des 20 km-Radius ab dem Flugplatz Dübendorf und weist einen Konflikt mit dem Radar HL2P von Skyguide auf.

• Ein benachbarter Kanton merkt an, es könne der Festsetzung des Eignungsgebiets Nr. 39, Chüewald (wie auch Nr. 37) zugestimmt werden, sofern in den nachgelagerten Verfahren angemessene Massnahmen zum Schutz der Wildtiere ergriffen würden. Das Einzugsgebiet liege in einer Ausbreitungsachse von nationaler Bedeutung für Wildtiere (nationale Verbindungsachse), es bestünden im Rahmen dieser Ausbreitungsachsen jedoch Ausweichmöglichkeiten.


337. Eventualantrag zur Ablehnung des Eignungsgebiets

Mehrere Gemeinden und ein Verband beantragen, das Eignungsgebiet Nr. 39, Chüewald, aus dem Richtplan zu streichen, sofern nicht sämtliche Änderungen im Bereich Windenergie zurückgenommen werden. Das Gebiet verstosse unter anderem gegen die im Grundlagenbericht definierten Mindestabstände zu bewohnten Siedlungen und Einzelgebäuden. Zudem existieren in diesem Gebiet zahlreiche Schutzobjekte, die bislang unzureichend berücksichtigt worden seien. Der Chüewald gilt als beliebter lokaler Erholungs- und Begegnungsraum für Freizeitsportler und Ruhesuchende aus der Region. Besonders kritisch hervorgehoben werden folgende Aspekte: Schutz von Trink- und Grundwasser, Gefährdung des Rotmilans, landschaftliche Beeinträchtigung und drohende Industrialisierung, Schutz der Fruchtfolgeflächen sowie die Beeinträchtigung einer bedeutenden Vernetzungsachse für Wildtiere. Da die Richtplankarte nicht parzellenscharf ist und zusätzlich eine 50 m breite Pufferzone um die Eignungsgebiete eingezeichnet wurde, kann es sein, dass der Mindestabstand in der kartografischen Darstellung unterschritten wird. Bei der Festlegung der Mastenstandorte ist jedoch ein Minimalabstand von 300 m zwingend einzuhalten. Die weiteren genannten Aspekte sind im Rahmen der nachgelagerten Nutzungsplanung vertieft zu prüfen. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter «Thematische Anträge (Wind)»


338. Umfassende Nachweise zu Umweltwirkungen, Entschädigungen und Flächenbeanspruchung

Ein Verband beantragt, es seien folgende Nachweise zu erbringen, bevor das Eignungsgebiets Nr. 39, Chüewald, festgesetzt werden könne:

  • dass keine negativen Auswirkungen von den Anlagen ausgingen und Tiere und Umwelt nicht beeinträchtigt würden;

  • dass die Zuströme von Quellfassungen durch den Bau nicht negativ beeinträchtigt würden;

  • wie die zu entrichtenden Entschädigungen für negative Beeinträchtigungen geregelt werden sollen und wer in welchem Rahmen entschädigungsberechtigt sei;

  • welche Flächen an Kulturland für die Realisierung und den Betrieb von Windenergieanlagen vorübergehend oder dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden;

  • ob und wo Kulturlandflächen für das Aufforsten von beanspruchten Waldflächen erforderlich würden.

Die aufgeworfenen Fragen können erst im Rahmen der nachgelagerten Nutzungsplanung beantwortet werden. Dabei sind die Projektentwickler verpflichtet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen und nachzuweisen, dass die relevanten Schutzgüter bestmöglich geschont werden. Die Ergebnisse der UVP sind entscheidend für das anschliessende Bewilligungsverfahren. Fällt die Prüfung unzureichend aus oder ergibt sich, dass die negativen Auswirkungen nicht tragbar sind, wird keine Bewilligung erteilt.


339. Rückstufung von Festsetzung zu Zwischenergebnis

Ein Verband beantragt, das Eignungsgebiet Nr. 39, Chüewald, nicht festzusetzen, sondern als Zwischenergebnis im Richtplan zu führen. Im Chüewald sollen drei Windenergieanlagen (23 GWh/a) festgesetzt werden. Das nationale Interesse sei wegen fehlender Windmessungen vor Ort nicht zweifelsfrei gegeben. Gemäss Schutz-/Nutzungsmatrix werde das Gebiet überdurchschnittlich bewertet. Vor einer Festsetzung sei eine Koordination mit dem BAZL, Skyguide und dem VBS zwingend erforderlich.

Die Festlegung im Richtplan beruht auf einer Interessenabwägung, in die auch die Bewertung gemäss Schutz-/Nutzungsmatrix eingeflossen ist. Standortbezogene Windmessungen sowie weitere Abklärungen erfolgen im Rahmen nachgelagerter Planungsschritte. Das Vorliegen eines «nationalen Interesses» ist dabei keine zwingende Voraussetzung für eine weiterführende Planung. Ein Austausch mit dem BAZL, Skyguide und dem VBS hat stattgefunden. Bei einer weiteren Projektplanung wäre die Koordination mit diesen Stellen zu vertiefen.


340. Koordination mit Kanton Aargau

Ein benachbarter Kanton beantragt, im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass die Zufahrten für die Installationen allfälliger WEA nicht zu einer Inanspruchnahme von Waldflächen im Kanton Aargau führen. Auf Aargauer Seite grenzen Waldflächen unmittelbar an die vorgesehenen Perimeter an.

Bei einem allfälligen Projekt würde die Koordination mit den Nachbarkantonen vertieft. Für gute Lösungen in diesem grenznahen Gebiet, wird eine enge Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau und der betroffenen Region erforderlich sein. Vgl. dazu auch «Thematische Anträge (Wind)».

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