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Windräder im Grossen Rat im Aargau

  • Autorenbild: Martin Hartmann
    Martin Hartmann
  • 3. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

Heute wurden die Windräder im Grossen Rat im Kanton Aargau diskutiert. Der Regierungsrat antwortete wie folgt:


Frage 1:

Wie viele Grundeigentümer erhalten Entschädigungen und wie werden sie berechnet (Lindenberg und Oberhof)?

  • Entschädigungen werden individuell vertraglich geregelt (privatwirtschaftlich, nicht öffentlich).

  • Höhe abhängig vom Umfang der Flächennutzung.

  • Keine genauen Angaben möglich.

Frage 2:

Welche Gemeinden erhalten Entschädigungen und wofür?

  • Gemeinden: Kienberg (SO), Oberhof (AG), Beinwil (Freiamt) und evtl. Hitzkirch (LU).

  • Entschädigung für Nutzung der kommunalen Infrastruktur in Bau-, Betriebs- und Rückbauphasen.

Frage 3:

Gibt es weitere Entschädigungen durch Windparkbetreiber?

  • Nein, nur an Grundeigentümer und Gemeinden gemäss Gesetz.

Frage 4:

Wie wirken sich diese Entschädigungen auf den Strompreis aus?

  • Entschädigungen laufen über KEV und werden durch eine Bundesabgabe (max. 2,3 Rp./kWh) gedeckt.

  • Keine Abwälzung der Entschädigungen auf Stromkunden via AEW-Tarife möglich.

Frage 5:

Was ist der aktuelle Forschungsstand zum Einfluss auf Immobilienpreise?

  • Internationale Studien zeigen uneinheitliche Resultate.

  • Meta-Analyse (2023): Ø -0,68 % Wertminderung bei 3 km Distanz; ab 4,5 km kein Effekt mehr.

  • Keine statistisch signifikanten Effekte in der Schweiz (Wüest & Partner 2019).

Frage 6:

Würde der Regierungsrat eine eigene Untersuchung beauftragen?

  • Nein, da keine belastbaren Daten im Aargau vorliegen.

  • Methodische Komplexität und fehlende Windparks im Kanton.

Frage 7:

Wie bewertet der Regierungsrat die internationale Angabe von bis zu -20 % Wertverlust?

  • Solche Studien mit Vorsicht zu geniessen.

  • Isolierung des Effekts methodisch anspruchsvoll.

  • Kein Nachweis für systematische Wertminderung in der Schweiz.

Frage 8:

Sind Entschädigungen für betroffene Eigentümer angezeigt?

  • Pauschale Annahme eines Schadens wird nicht geteilt.

  • Entschädigung nur bei nachweisbarem übermässigem Nachteil – via Zivil- oder Enteignungsrecht möglich.

Frage 9:

Wie hoch ist der geschätzte Schaden für Eigentümer im 10-km-Radius?

  • AEW erwartet keine Entwertung.

  • Internationale Studien: ab 4,5 km kein messbarer Effekt.

Frage 10:

Ist es demokratiepolitisch korrekt, dass nur Standortgemeinden abstimmen dürfen?

  • Ja, laut Verfassung nur Stimmrecht für Stimmberechtigte.

  • Andere Betroffene haben nur indirekte Mitwirkungsrechte (Petitionen, Klagen etc.).







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