Entscheiden Befangene über Windräder?
- Martin Hartmann
- 25. Mai
- 2 Min. Lesezeit

Rechtsstreit
Windpark Burg: Ausstandsgesuch gegen Oberhöfler Gemeindeammann und Vize gelangt vor Bundesgericht
Das Verwaltungsgericht kassierte den Ausstandsbeschluss wegen Befangenheit gegen Roger Fricker und Heiner Herzog im Zusammenhang mit dem Windpark Burg wieder ein. Die zwei Privatpersonen, die das Gesuch gestellt haben, akzeptieren den Entscheid nicht – und haben den Fall nun vors Bundesgericht weitergezogen.
Dennis Kalt16.04.2025, 05.00 Uhr
Schon lange gibt es kein Vorwärtskommen in Sachen Windpark Burg. Vier Windenergieanlagen in Kienberg SO und eine fünfte auf der Burgmatte in Oberhof sollen sich dereinst drehen. Doch wegen zwei hängiger Ausstandsgesuche können die beiden Gemeindebehörden keine Entscheide hinsichtlich des Windparks fällen.
Zuletzt, im Januar, hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) auf, dass Roger Fricker, Gemeindeammann Oberhof, und Heiner Herzog, Vizeammann, in den Ausstand treten müssen. Das Verwaltungsgericht sah damals keine konkreten Anlässe oder Vorfälle, die bei einer objektiven Betrachtungsweise auf eine Befangenheit von Gemeindeammann oder Vizeammann schliessen liessen.
Entscheid von Verwaltungsgericht nicht akzeptiert
Doch die beiden Privatpersonen, die das Ausstandsgesuch gestellt haben, akzeptieren den Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht. Sie haben diesen ans Bundesgericht weitergezogen. «Nun gilt es, dessen Entscheid abzuwarten», heisst es im aktuellen Info-Blatt der Gemeinden Oberhof und Wölflinswil.
Das BVU begründete vor rund einem Jahr seinen Ausstandsentscheid gegen Roger Fricker damit, dass dieser von den anderen Gemeinderäten als Befürworter des Windparks Burg betrachtet würde und dass aus einem Protokoll einer Gemeinderatssitzung hervorgehe, dass ihm der Gemeinderat bezüglich der Übermittlung von Informationen misstraut. Es lägen objektive Anhaltspunkte vor, dass sich der Gemeindeammann bereits eine feste Meinung gebildet habe, argumentierte damals das BVU.
Das Verwaltungsgericht sah dies anders. Es argumentierte, dass der Gemeinderat seine Leitungsfunktion erst überhaupt erfüllen könne, wenn sich dessen Mitglieder eine eigene Meinung bilden. Diese dürften sie auch äussern. Nun kommt es also auf die Sichtweise des Bundesgerichts an.



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